ferner sei beim Beschuldigten, der grundsätzlich als intelligent einzustufen sei, dessen fokussierte Zielgerichtetheit eine mögliche Ressource im Rahmen der Therapie. Insgesamt seien die Erfolgsaussichten nicht so klein, dass auf einen Versuch zur Durchführung einer ambulanten therapeutischen Massnahme von vornherein verzichtet werden sollte. | | | | | | | | 2.3.— Bei der eben dargelegten Ausgangslage ist daher auf der Grundlage von Art. 56 Abs. 1 StGB in Übereinstimmung mit der sachlich begründeten Empfehlung des Gutachters eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen, wie dies auch von der Verteidigung beantragt wird.