Beim Beschuldigten besteht nach gängiger Kategorisierung keine klinisch manifeste schwere psychische Störung; demnach fehlt es an der in Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB genannten Eingangsvoraussetzung („ist der Täter psychisch schwer gestört“) für die Anordnung sowohl einer stationären als auch einer ambulanten Therapiemassnahme. Indes zeigt der Zweitgutachter plausibel und nachvollziehbar auf, dass vorliegend eine vollzugsbegleitende therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB durchaus zweckdienlich wäre. Der Beschuldigte wird im (vorzeitigen) Strafvollzug bereits seit längerem therapeutisch begleitet, indem eine Psychiatrieärztin mit ihm regelmässig Gespräche führt.