darunter fällt namentlich die offensichtlich bestehende Dissozialität mit psychopathischer Ausprägung. Letztere Persönlichkeitsproblematik unterscheidet sich zwar erheblich von der psychischen Norm der durchschnittlichen Bevölkerung und selbst von der Norm der Straftäterpopulation in der Schweiz; sie ist allerdings in ihrer Ausprägung gleichwohl zu gering, als dass deswegen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt werden könnte. | | | | | | | | 2.2.— Beim Beschuldigten besteht nach gängiger Kategorisierung keine klinisch manifeste schwere psychische Störung;