| | | | | | | | 2.— Indikation für eine vollzugsbegleitende Massnahme | | | | | | | | 2.1.— In der forensisch-psychiatrischen Begutachtung hat sich ergeben, dass beim Beschuldigten ausgeprägte risikorelevante Persönlichkeitsmerkmale vorhanden sind (chronifizierte Gewaltbereitschaft, Dominanzfokus, fokussierte Zielgerichtetheit, negative Perzeption der Aussenwelt), welche aber nicht einer definierten psychiatrischen Störungskategorie entsprechen. Daneben gibt es Persönlichkeitsmerkmale, zu denen es auch diagnostische Entsprechungen gibt; darunter fällt namentlich die offensichtlich bestehende Dissozialität mit psychopathischer Ausprägung.