Im Übrigen stünde vorliegend eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB, bei welcher im Falle einer erfolgreichen Behandlung des Täters dessen Entlassung in die Freiheit nach bereits kurzer Zeit denkbar ist (siehe Art. 62 Abs. 1 StGB und Art. 59 Abs. 4 StGB), in einem absoluten Missverhältnis zur hier schuldangemessenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe (siehe dazu auch BSK-Heer, N 37 zu Art. 56 StGB und N 119 zu Art. 59 StGB), weshalb die Anordnung einer stationären Therapie alleine schon aus diesem Grund ausser Frage steht. | | | | | | | | 2.— Indikation für eine vollzugsbegleitende Massnahme | | | | | | | | 2.1.—