59 StGB von vornherein nicht in Frage kommt. Aber selbst wenn im Verhalten des Beschuldigten in bestimmten Phasen Merkmale zu Tage treten, welche sich bei extensiver Auslegung des Begriffs der schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB darunter subsumieren liessen, so wäre eine stationäre therapeutische Behandlung gleichwohl nicht angezeigt. Wie nämlich der Zweitgutachter anhand der gesamten Situation schlüssig folgert, ist beim Beschuldigten für einen relevanten Therapieerfolg kein stationäres Umfeld in einer psychiatrischen Einrichtung notwendig. Im Übrigen stünde vorliegend eine stationäre Massnahme nach Art.