Es ist somit lediglich festzustellen, dass A.______ weiterhin im Strafvollzug zu belassen ist. | | | | | | | | V. | | | | Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme | | | | | | | | 1.— Vorbemerkung | | | | | | | | A.______ ist im vorliegenden Strafverfahren zweimal psychiatrisch untersucht worden. Beide Gutachter haben dabei schlüssig aufgezeigt, dass der Beschuldigte nicht an einer schweren psychischen Störung gemäss den in den allgemeinen psychiatrischen Klassifikationssystemen verfügbaren Kategorien leidet und demzufolge eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB von vornherein nicht in Frage kommt.