236 Abs. 4 StPO). Die Abteilung Verwaltungspolizei des Kantons Glarus müsste nach dem vorliegenden Urteil des Obergerichts einem Unterbruch des Strafvollzuges zustimmen (Art. 3 lit. f der Verordnung über den Vollzug in den Bereichen Strafprozess, Straf- und Massnahmenvollzug und Opferhilfe [GS III F/7]). Bei dieser Ausgangslage muss an dieser Stelle keine Sicherheitshaft angeordnet werden. Würde sich nach dem vorliegenden Entscheid ein Grund für einen Haftunterbruch (z.B. schwere Krankheit) ergeben, könnte die Strafvollzugsbehörde immer noch die Anordnung von Sicherheitshaft beim Berufungsgericht beantragen (Art. 440 StPO). Es ist somit lediglich festzustellen, dass A.____