Demnach ist vorliegend als Folge der langen Verfahrensdauer, wenn überhaupt, nur eine minimale Strafreduktion einzuräumen; die Gesamtstrafe ist damit, da der Beschuldigte zwei Morde beging, noch immer eine lebenslängliche Freiheitsstrafe. | | | | | | | | d) Aber selbst wenn dem Beschuldigten im Sinne der Verteidigung wegen überlanger Verfahrensdauer eine Strafreduktion von 20‑25 % gewährt und infolgedessen die Freiheitstrafe für eine Mordtat im Bereich von 15 Jahren angesetzt würde, wäre aufgrund der Tatmehrheit als Gesamtstrafe gleichwohl ein lebenslänglicher Freiheitsentzug anzuordnen. | | | | | | | | 3.— Fazit | | | | | | | | a)