Der hier zu beurteilende Fall ist nicht vergleichbar mit einer Straftat, bei welcher eine zeitige Freiheitsstrafe verwirkt wurde, und es im Interesse des Täters liegt, mit der kriminellen Vergangenheit innert gebotener Frist abschliessen und einen geordneten Neustart ins weitere Leben beginnen zu können. Die von der Verteidigung angeführten Präzedenzfälle für eine Strafreduktion wegen Verfahrensverzögerung betreffen denn auch Sachverhalte mittelschwerer Kriminalität und sind daher nicht einschlägig. Demnach ist vorliegend als Folge der langen Verfahrensdauer, wenn überhaupt, nur eine minimale Strafreduktion einzuräumen;