Ferner begründete auch die anhaltende Unsicherheit, wie hoch schliesslich die aufgrund der schweren Verbrechen von vornherein zu erwartende massive Strafe tatsächlich ausfallen würde, keine besondere Unbill für den Beschuldigten. Der hier zu beurteilende Fall ist nicht vergleichbar mit einer Straftat, bei welcher eine zeitige Freiheitsstrafe verwirkt wurde, und es im Interesse des Täters liegt, mit der kriminellen Vergangenheit innert gebotener Frist abschliessen und einen geordneten Neustart ins weitere Leben beginnen zu können.