Wohl hat der Beschuldigte seine Täterschaft im Mordfall vom 22. Februar 2007 in der Bijouterie in Zürich bis zuletzt bestritten. Nachdem aber seine Schuld auch in diesem Fall anhand der gesamten Untersuchungsergebnisse eindeutig ist, konnte eine verfahrensbedingte „belastende“ Ungewissheit für den Beschuldigten letztlich einzig und allein darin bestehen, ob es der Justiz gelingen würde, ihm die betreffende Straftat rechtsgenüglich nachzuweisen. Ferner begründete auch die anhaltende Unsicherheit, wie hoch schliesslich die aufgrund der schweren Verbrechen von vornherein zu erwartende massive Strafe tatsächlich ausfallen würde, keine besondere Unbill für den Beschuldigten.