Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt es für das Ausmass der daraus resultierenden Strafreduktion darauf an, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorläge; zudem ist auch den Interessen der Geschädigten Rechnung zu tragen. Das Gericht ist verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes in seinem Urteil festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (BSK-Wiprächtiger/Keller, N 181 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). | | | | | | | | bb)