Aus Sicht des Obergerichts ist die Verfahrensdauer insgesamt ebenfalls als lange zu bezeichnen, was im Ergebnis ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot bedeutet. Dieser Umstand ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (siehe dazu BGE 117 IV 124 E. 4 S. 127 ff.). | | | | | | | | c) aa) Bei Verletzung des Beschleunigungsgebots kommt es für das Ausmass der daraus resultierenden Strafreduktion darauf an, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorläge;