Schliesslich veranlasste die Vorinstanz eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten, ehe sie auf den 13. März 2012 zur Hauptverhandlung vorgeladen hat. Das obergerichtliche Berufungsverfahren hat sich vor allem deshalb in die Länge gezogen, weil eine nochmalige psychiatrische Exploration des Beschuldigten notwendig war. | | | | | | | | cc) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die „lange Verfahrensdauer“ strafmindernd berücksichtigt und damit implizit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots eingeräumt. Aus Sicht des Obergerichts ist die Verfahrensdauer insgesamt ebenfalls als lange zu bezeichnen, was im Ergebnis ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot bedeutet.