Vorliegend ist der vom Verteidiger erhobene Vorwurf der Verfahrensverzögerung insoweit zu relativieren, als dass die Untersuchung nicht bereits im Sommer 2008 abgeschlossen wurde. Noch im Jahr 2009 mussten Ermittlungen wegen einer allfälligen Mittäterschaft von G. ______ durchgeführt werden. In der Folge fand am 27. Januar 2010 die Schlusseinvernahme durch den Verhörrichter statt, wobei der Beschuldigte anlässlich dieser Befragung seine früheren Geständnisse in Bezug auf die beiden Mordtaten überraschend widerrufen hat. Schliesslich veranlasste die Vorinstanz eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten, ehe sie auf den 13. März 2012 zur Hauptverhandlung vorgeladen hat.