29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Bei überlanger Verfahrensdauer ist diesem Aspekt unter Umständen im Rahmen der Strafzumessung mit einer Strafminderung Rechnung zu tragen (dazu BSK-Wiprächtiger/Keller, N 179, N 181 und N 186 zu Art. 47 StGB). | | | | | | | | bb) Vorliegend ist der vom Verteidiger erhobene Vorwurf der Verfahrensverzögerung insoweit zu relativieren, als dass die Untersuchung nicht bereits im Sommer 2008 abgeschlossen wurde.