2.4.— a) Der Verteidiger des Beschuldigten machte vor Obergericht geltend, das vorliegende Strafverfahren habe unangemessen lange gedauert, weshalb die Strafe zwingend merklich zu reduzieren sei. Vorliegend sei die Untersuchung im Sommer 2008 abgeschlossen worden, die vorinstanzliche Verhandlung habe aber erst im März 2012 stattgefunden. Zudem dauere inzwischen auch das Berufungsverfahren schon lange. | | | | | | | | b) aa) Das in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen.