Als einzig adäquate Strafe zu diesem hohen Mass an Verschulden ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine lebenslängliche Freiheitsstrafe festzulegen. Weil somit das bereits erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass zu bestätigen ist, wird zu dessen Begründung zusätzlich zu den vorstehenden Ausführungen ausdrücklich und integral auch auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung verwiesen. | | | | | | | | b) Der Beschuldigte hat bei seinen Raubtaten in zwei Fällen den Geschäftsinhaber ermordet: Das eine Mal beim Überfall am 8. Juli 2005 auf die Bijouterie in Glarus, das andere Mal beim Überfall am 22. Februar 2007 auf die Bijouterie in Zürich.