| | | | | | | | g) Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche beim Beschuldigten auf eine besondere Strafempfindlichkeit (dazu BSK-Wiprächtiger/Keller, N 150 zu Art. 47 StGB) hinweisen würden und gegebenenfalls strafmindernd zu berücksichtigen wären. | | | | | | | | 2.3.— a) Nach Abwägung der soeben dargelegten strafzumessungsrelevanten Aspekte ist das Verschulden von A.______ als ausserordentlich schwer einzustufen. Als einzig adäquate Strafe zu diesem hohen Mass an Verschulden ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine lebenslängliche Freiheitsstrafe festzulegen.