So hat der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme in der Untersuchung am 27. Januar 2010 seine zuvor abgelegten Geständnisse in wesentlichen Teilen widerrufen und hat seine Tatschuld auch im anschliessenden gerichtlichen Verfahren in zentralen Punkten bestritten. Vorliegend wurde der Beschuldigte denn auch vor allem gestützt auf eine erdrückende Indizienlage als Täter der beiden Morde überführt. Insoweit daher der Beschuldigte in den Worten seines Vertreters „bezüglich der objektiven Tatumstände in praktisch allen Teilen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe geständig“ war, ist dies folglich nur minim strafmindernd zu berücksichtigen. | | | | | | | | g)