Vor diesem Hintergrund schloss denn auch der Gutachter auf eine mögliche Unsicherheit hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Aussagen des Beschuldigten. Nach Meinung des Experten könne allgemein – vor allem auch mit Bezug auf das frühere Aussageverhalten – sicher festgehalten werden, „dass bei A. ______ eine Tendenz zu taktisch motivierten Aussagen und entsprechend manipulativen Tendenzen zu beobachten ist“. | | | | | | | | f) Der Verteidiger des Beschuldigten plädierte an der Berufungsverhandlung für eine Strafreduktion, weil sein Mandant zwar nicht vollumfänglich, jedoch „in weiten und wesentlichen Teilen“ ein Geständnis abgelegt habe.