Anlässlich der persönlichen Befragung vor Obergericht hielt er fest, als Entscheidungsgrundlage sei das zu nehmen, was er aktuell sage und nicht das, was er früher einmal gesagt habe. Im zweiten forensischen Fachbericht werden manipulative Verhaltensweisen als Merkmal der beim Beschuldigten erkannten Dissozialität mit psychopathischer Akzentuierung beschrieben. Vor diesem Hintergrund schloss denn auch der Gutachter auf eine mögliche Unsicherheit hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der Aussagen des Beschuldigten.