Insgesamt ist das inzwischen in geringem Mass erkennbare Bedauern über sein deliktisches Verhalten leicht strafmindernd zu würdigen. | | | | | | | | e) A.______ hat in der Untersuchung sowie im gerichtlichen Verfahren wiederholt unterschiedliche Versionen zum Tatgeschehen zu Protokoll gegeben. Beispielsweise hatte er im Mordfall von Opfer 3 anfänglich seine Einzeltäterschaft eingestanden, brachte später einen nicht namentlich genannten Komplizen ins Spiel, ehe er wieder zu seiner ursprünglichen Version zurückkehrte. Im Mordfall von Opfer 4 brachte er eine unbekannte Drittperson ins Spiel und gab vorübergehend vor, zu diesem Überfall gezwungen worden zu sein.