Die dargelegten Defizite in der Persönlichkeit des Beschuldigten begünstigen bzw. erleichtern im Ergebnis die Entscheidung zum Delinquieren sowie zur Ausführung der kriminellen Handlungen. Diese persönlichkeitsimmanente Schwäche ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. | | | | | | | | c) Ebenfalls strafmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte im Elternhaus vonseiten seines Vaters wiederholt körperliche Gewalt am eigenen Leib erlebt hat, was mutmasslich die Entwicklung der eigenen Empathiefähigkeit negativ beeinflusst haben dürfte. | | | | | | | | d)