Aufgrund dieser Persönlichkeitsstruktur konstatierte der Gutachter, dass dem Beschuldigten bei seinem Gang in die Kriminalität keine kognitiven oder emotionalen Hürden im Wege gestanden seien und er in der Folge ebenfalls keine innerlichen [emotionalen] Barrieren habe überwinden müssen, um die als nützlich angesehene Gewalt bei seinen Delikten anzuwenden; emotionale Hürden oder gar Empathie für die Opfer seien nicht zu erkennen. Die dargelegten Defizite in der Persönlichkeit des Beschuldigten begünstigen bzw. erleichtern im Ergebnis die Entscheidung zum Delinquieren sowie zur Ausführung der kriminellen Handlungen.