| | | | | | | | b) Der Gutachter diagnostizierte in der Persönlichkeit des Beschuldigten eine Dissozialität mit psychopathischer Akzentuierung. Symptomatisch hierfür ist die bei allen Delikten erkennbare Tendenz, sich geradezu leichthin über geltende Regeln und Normen hinwegzusetzen. Ebenso deutet der offenkundig „einfach“ und unvermittelt erfolgte Einstieg in die Kriminalität auf eine starke dissoziale Disposition hin. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstruktur konstatierte der Gutachter, dass dem Beschuldigten bei seinem Gang in die Kriminalität keine kognitiven oder emotionalen Hürden im Wege gestanden seien und er in der Folge ebenfalls keine innerlichen [emotionalen]