In der Berufungsverhandlung äusserte der Beschuldigte, dass er seine letzte Arbeitsstelle wegen Meinungsverschiedenheiten mit Vorgesetzten verloren habe. In der Folge habe er sich um keine weitere Festanstellung mehr bemüht. Er habe nur noch „inoffiziell“ temporär gearbeitet und so seinen Unterhalt bestritten. | | | | | | | | cc) Mit Ausnahme vereinzelter Trinkgelage wurde vom Beschuldigten kein Drogen- oder Alkoholabusus geschildert und es liegen auch keine entsprechenden Anhaltspunkte vor. Der Beschuldigte ist in grundsätzlich guter körperlicher Verfassung. | | | | | | | | b)