In Bezug auf das Vorleben des Beschuldigten ist im Wesentlichen auf die Ausführungen abzustellen, welche der Beschuldigte selber anlässlich der beiden psychiatrischen Begutachtungen gemacht hat, wobei diese teilweise divergieren. Ohnehin lassen sich die betreffenden Angaben anhand der verfügbaren Akten und Informationen kaum verifizieren, sieht man einmal von den wenigen Auskünften ab, welche der Zweitgutachter von drei Personen aus dem Bekanntenkreis des Beschuldigten in Litauen eingeholt hat. | | | | | | | | aa) Die eheliche Situation der Eltern des im November 1974 in Vilnius/Litauen als Einzelkind geborenen Beschuldigten war offensichtlich bereits früh zerrüttet.