___ bis zum Alter von rund 29 Jahren ein angepasstes Leben geführt zu haben. Abgesehen von einer hier nicht einschlägigen Vorstrafe aus dem Strassenverkehr sowie vereinzelten pubertären Scharmützeln hat er sich während der Jugendzeit sowie als junger Erwachsener grundsätzlich rechtskonform verhalten. Zu einer nachhaltigen Zäsur in der Lebensgeschichte des Beschuldigten kam es im Zeitraum 2002/2003. Der Beschuldigte erwähnte gegenüber dem Zweitgutachter, dass er zu jener Zeit Schulden gehabt habe; obwohl er viel gearbeitet habe, habe er es auf keinen grünen Zweig gebracht.