| | | | | | | | g) Die Kenntnisse über das Vorleben des Beschuldigten basieren weitgehend auf dessen eigenen Aussagen in der Untersuchung und in den psychiatrischen Explorationen. Immerhin aber haben die drei vom zweiten Gutachter telefonisch kontaktierten Personen aus A.______s Umfeld in Litauen dessen Darstellung über seinen persönlichen Werdegang im Wesentlichen bestätigt; jedenfalls haben sich daraus keine offenkundigen Widersprüche zu den Angaben von A.______ ergeben. Demnach scheint A.______ bis zum Alter von rund 29 Jahren ein angepasstes Leben geführt zu haben.