Denn die Schuldfähigkeit, sprich die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB), war beim Beschuldigten bei allen Straftaten uneingeschränkt gegeben. Insofern hat sich der Beschuldigte bei seinen Gewalttaten jedenfalls über sämtliche in der menschlichen Vernunft verankerten Barrieren und Leitplanken bewusst hinweggesetzt, was ihm unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens uneingeschränkt anzulasten ist. | | | | | | | | f) Die Delikte von A.______ weisen in zeitlicher Hinsicht keinen engen Zusammenhang auf; sie erfolgten sozusagen in drei Phasen. Die ersten räuberischen Gewalttaten fallen auf Juni/Juli 2005 (Entreissdiebstahl in der „Opfer 1 Uhren-Bijouterie“ in Zürich;