In diesen Momenten sei Gewalt nicht mehr nur rein instrumentell eingesetzt worden, sondern sei stark emotional unterfüttert gewesen, was schliesslich den Boden für eine ausgeprägte, deutlich überproportionale Gewaltanwendung geebnet habe. Diese auf sozusagen emotionaler Ebene angesiedelten Defizite in der Persönlichkeit des Beschuldigten vermögen allerdings dessen Tatverschulden nicht zu schmälern. Denn die Schuldfähigkeit, sprich die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Art. 19 Abs. 1 StGB), war beim Beschuldigten bei allen Straftaten uneingeschränkt gegeben.