„Relativierungen, abwägende Realitätsprüfungen, die Berücksichtigung von Konsequenzen, Zweifel oder Ambivalenz haben dann keinen Platz mehr“. In dieser Phase – so die stichhaltige Folgerung des Gutachters – sei der Beschuldigte, gleichsam mit einem Tunnelblick, „vollständig auf die handlungsbezogene Umsetzung ausgerichtet“ und blende alles andere aus. Allerdings ist die vom Beschuldigten bei seinen Delikten an den Tag gelegte überproportionale Gewaltanwendung in der plausibel erörterten Sichtweise des Gutachters nicht ausschliesslich durch die „chronifizierte Gewaltbereitschaft“ zu erklären.