Wie der Gutachter in diesem Zusammenhang überzeugend aufzeigt, ist beim Beschuldigten eine chronifizierte Gewaltbereitschaft erkennbar, nämlich eine „in der Persönlichkeit verankerte Tendenz, instrumentell Gewalt anzuwenden“. Die Gewalt werde gerade nicht von Emotionen getrieben; vielmehr werde „Gewalt als legitimes Mittel angesehen, eigene Interessen durchzusetzen“. Diese Definition sei „in nahezu klassischer Weise durch die Art und die beabsichtigte Funktion der Gewaltanwendung von A. ______ im Rahmen der Anlassdelikte erfüllt“. Hinzu kommt, dass gemäss Gutachten die beim Beschuldigten erkennbare chronifizierte Gewaltbereitschaft gepaart ist mit einer „fokussierten Zielgerichtetheit“.