Dies schmälert jedoch sein Verschulden keinesfalls. Denn bereits die Inkaufnahme des Todes seiner Opfer als Folge der ihnen zugefügten Schläge offenbart eine krass primitive, niederträchtige und gleichgültige Gesinnung gegenüber dem menschlichen Leben. | | | | | | | | e) Im zweiten Gutachten hält der forensische Sachverständige fest, dass sich in den Taten des Beschuldigten „ein aussergewöhnlich skrupelloses und gewaltbereites Verhaltensmuster“ manifestiere. Wie der Gutachter in diesem Zusammenhang überzeugend aufzeigt, ist beim Beschuldigten eine chronifizierte Gewaltbereitschaft erkennbar, nämlich eine „in der Persönlichkeit verankerte Tendenz, instrumentell Gewalt anzuwenden“.