Im Fall von Opfer 3 drosch er zudem auf den Juwelier selbst dann noch weiter ein, als er ihn bereits gefesselt hatte und jener somit ohnehin schon praktisch widerstandsunfähig war; er tat dies letztlich aus dem einzig niedrigen Grund, weil sich das Opfer nach den ersten massiven Schlägen noch einmal aufraffte und er sich dadurch beim Ausräumen der Vitrinen gestört fühlte. | | | | | | | | d) Wohl hat das Gericht bei der rechtlichen Würdigung der Mordtaten erwogen, A.______ habe mit Eventualvorsatz gehandelt. Dies schmälert jedoch sein Verschulden keinesfalls.