hat die Tötungshandlungen bei vollständig vorhandener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit begangen, wie im ersten Gutachten schlüssig und überzeugend begründet und im Übrigen im Zweitgutachten bestätigt wird. Allein schon vor diesem Hintergrund ist daher in Anbetracht der Schwere der verübten Taten das Mass des tatrelevanten Verschuldens als ausserordentlich hoch zu bemessen. | | | | | | | | c) A.______ hat konkret die beiden tödlich ausgegangenen Raubüberfälle mit ungemeiner Brutalität ausgeführt. Sein deliktisches Vorgehen war in beiden Fällen darauf ausgerichtet, die ihm allein schon altersmässig körperlich weit unterlegenen Ladeninhaber rasch und wirkungsvoll ausser Gefecht zu setzen.