Die verübten Mordtaten weisen damit einen Unrechtsgehalt von ausserordentlich hoher Tragweite auf. Das menschliche Leben ist das höchste und wertvollste aller Rechtsgüter, was sich auch darin niederschlägt, dass bei einer Tötung unter wie hier qualifizierenden Umständen (Mord) der schärfste Strafrahmen zur Anwendung gelangt. | | | | | | | | b) A.______ hat die Tötungshandlungen bei vollständig vorhandener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit begangen, wie im ersten Gutachten schlüssig und überzeugend begründet und im Übrigen im Zweitgutachten bestätigt wird.