hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Tat- und der Täterkomponente (siehe dazu BGE 117 IV 112 E. 1 S. 113 f.). Dieser Vorgabe folgt in methodischer Hinsicht die nachstehende Substanziierung des Tatverschuldens von A.______. | | | | | | | | 2.2.1.— a) Der Beschuldigte A.______ brachte bei seinen Raubtaten zwei Menschen um; hierbei fügte er zugleich auch den Hinterbliebenen der Opfer unermessliches Leid zu. Die verübten Mordtaten weisen damit einen Unrechtsgehalt von ausserordentlich hoher Tragweite auf.