Urteil des Bundesgerichts 6B_599/2013 vom 8. Mai 2014, E. 3.3. und E. 3.4.). | | | | | | | | 2.— Konkrete Strafzumessung | | | | | | | | 2.1.— Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Höhe der Strafe nach dem Verschulden des Täters; dabei sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen.