Der massgebliche Strafrahmen reicht dabei gemäss Art. 112 StGB von mindestens 10 Jahren Freiheitsstrafe bis hin zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe als der vom Gesetzgeber vorgegebenen absoluten Höchststrafe (Art. 40 StGB). Sind zwei Mordtaten nebeneinander zu sanktionieren und erachtet dabei das Gericht in Bezug auf die je einzelne Tat eine zeitige Freiheitsstrafe als schuldangemessene Einsatzstrafe, so ist bei der Festlegung der Gesamtstrafe eine Strafschärfung auf lebenslängliche Freiheitsstrafe möglich (siehe dazu BGE 116 IV 300 E. 2c S. 303 ff; BGE 132 IV 102 E. 9.1 S. 105 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_599/2013 vom 8. Mai 2014, E. 3.3. und E. 3.4.).