Das Gericht hat demnach gedanklich in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen; hierauf erhöht es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände zu einer Gesamtstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4). | | | | | | | | bb) Vorliegend handelt es sich bei den am 8. Juli 2005 und am 22. Februar 2007 verübten Mordtaten um die am schwersten wiegenden Straftaten. Der massgebliche Strafrahmen reicht dabei gemäss Art.