112 StGB in Verbindung mit Art. 40 StGB). Neben den beiden Mordtaten hat der Beschuldigte anlässlich der insgesamt fünf verübten Überfälle auf Bijouterien zwischen Juni 2005 und Februar 2007 weitere mit Freiheitsstrafe bedrohte Straftatbestände verwirklicht, dabei teilweise in Ideal- und teilweise in Realkonkurrenz. Konkret erfüllt hat er den mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug belegten Tatbestand des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 4 StGB, ferner mehrfach den Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und schliesslich noch den Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. | | | | | | | | b) aa)