Bei der vom Beschuldigten selber geschilderten Tatversion steht nämlich ausser Zweifel, dass er und sein Komplize beim Raubüberfall Hand in Hand zusammengewirkt und damit gleichberechtigt und koordiniert vorgegangen wären; beide hätten sie mit ihrem gemeinsam beschlossenen und durchgeführten, skrupellosen und gewaltexzessiven Vorgehen den Tod ihres Opfers zumindest eventualvorsätzlich herbeigeführt. Es läge daher Mittäterschaft vor (Trechsel/Jean-Richard, StGB PK, vor Art. 24 StGB N 10 ff.) und das Tatverhalten des Beschuldigten wäre gleich wie bei Einzeltäterschaft ebenfalls als Mord im Sinne von Art. 112 StGB sowie als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu qualifizieren.