Infolgedessen ist der Antrag des Beschuldigten, er sei vom Vorhalt der Tötung von Opfer 4 freizusprechen, abzuweisen. | | | | | | | | 4.4.2.— Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die rechtliche Beurteilung des Überfalls auf die Bijouterie von Opfer 4 nicht anders ausfiele, selbst wenn der Beschuldigte das Verbrechen zusammen mit einer Drittperson verübt hätte. Bei der vom Beschuldigten selber geschilderten Tatversion steht nämlich ausser Zweifel, dass er und sein Komplize beim Raubüberfall Hand in Hand zusammengewirkt und damit gleichberechtigt und koordiniert vorgegangen wären;