StGB zu subsumieren, da bei einem Raubmord der Qualifikationsgrund der Lebensgefährdung durch die vorsätzliche Tötung konsumiert wird (Trechsel/Crameri, StGB PK, N 27 zu Art. 140 StGB). Gemäss dem schlüssig und überzeugend begründeten Gutachten war der Beschuldigte bei der Begehung des Raubüberfalls uneingeschränkt schuldfähig, was im Berufungsverfahren auch nie in Abrede gestellt worden ist. Infolgedessen ist der Antrag des Beschuldigten, er sei vom Vorhalt der Tötung von Opfer 4 freizusprechen, abzuweisen.