112 StGB). | | | | | | | | d) Insoweit der Beschuldigte auch in Bezug auf den vorliegenden Raubüberfall erklärte, vor dem Weggehen aus dem Laden einen Alarmknopf betätigt zu haben, ist dies als unbehelfliche Schutzbehauptung abzutun. Denn es ist von niemandem registriert worden, dass irgendein Alarm ausgelöst worden wäre. Erneut zeigt sich das beharrliche Bestreben des Beschuldigten, sich berechnend in einem besseren Licht darzustellen. | | | | | | | | 4.4.— Fazit | | | | | | | | 4.4.1.— In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zum Nachteil von Opfer 4 zu verurteilen. Zudem hat er sich in Idealkonkurrenz des Raubes gemäss Art.