| | | | | | | | c) Aus den gleichen Überlegungen wie bereits im oben behandelten Fall von Opfer 3 ist auch vorliegend die vorsätzlich begangene Tötung als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren. Skrupellos, brutal und gemütskalt hat der Beschuldigte einen Menschen erschlagen, um sich fremde Vermögenswerte anzueignen. Der mit grösster Niedertracht ausgeführte Gewaltakt erfüllt sämtliche Kriterien eines Raubmordes (BGE 115 IV 187; siehe auch BSK-Schwarzenegger, N 10 zu Art. 112 StGB; Trechsel/Fingerhuth, StGB PK, N 11 zu Art. 112 StGB).