Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der soeben erstellten Handlungen des Beschuldigten kann vorweg auf die Ausführungen im zuvor behandelten Mordfall von Opfer 3 verwiesen werden, nachdem jenes Verbrechen nach dem gleichen Muster ablief wie der Überfall auf Opfer 4. | | | | | | | | b) Der Beschuldigte nahm mit seinen gezielten und massiven Faustschlägen an den Kopf von Opfer 4 dessen Tod in Kauf, wenn diese Fatalität nicht sogar das unmittelbare Ziel seines gewaltsamen Vorgehens war. Damit steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls mit Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) Opfer 4 umgebracht hat. | | | | | | | | c)